*) Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) Klärschlamm, gesammeltes Schmutzwasser oder sonstige Materialien entgegen dem Verbot oder ohne bzw. entgegen einer Bewilligung nach ausbringt;
b) Materialien entgegen dem Verbot nach ausbringt;
c) Materialien ausbringt, die den Stoffgrenzwerten nach nicht entsprechen;
d) durch die Ausbringung von Materialien zu einer Überschreitung der Bodengrenzwerte nach beiträgt;
e) einen Prüfbericht entgegen nicht einholt und vorlegt;
f) den mengen- und zeitmäßigen Beschränkungen nach zuwiderhandelt;
g) den Vorlage-, Mitteilungs- oder Aufzeichnungspflichten nach , f oder g nicht nachkommt;
h) Böden entgegen den Voraussetzungen nach bewirtschaftet;
i) den Verpflichtungen nach zuwiderhandelt;
j) den Vorschreibungen nach nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Behörde zu bestrafen
a) in den Fällen des Abs. 1 lit. a, b und j mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro;
b) in den sonstigen Fällen des Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d, f und h sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2026
