Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

*) Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) Klärschlamm, gesammeltes Schmutzwasser oder sonstige Materialien entgegen dem Verbot oder ohne bzw. entgegen einer Bewilligung nach ausbringt;

b) Materialien entgegen dem Verbot nach ausbringt;

c) Materialien ausbringt, die den Stoffgrenzwerten nach nicht entsprechen;

d) durch die Ausbringung von Materialien zu einer Überschreitung der Bodengrenzwerte nach beiträgt;

e) einen Prüfbericht entgegen nicht einholt und vorlegt;

f) den mengen- und zeitmäßigen Beschränkungen nach zuwiderhandelt;

g) den Vorlage-, Mitteilungs- oder Aufzeichnungspflichten nach , f oder g nicht nachkommt;

h) Böden entgegen den Voraussetzungen nach bewirtschaftet;

i) den Verpflichtungen nach zuwiderhandelt;

j) den Vorschreibungen nach nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Behörde zu bestrafen

a) in den Fällen des Abs. 1 lit. a, b und j mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro;

b) in den sonstigen Fällen des Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d, f und h sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2026