Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Beamte mit herabgesetzter Arbeitszeit

. (1) Dem Beamten, dessen Arbeitszeit gemäß , , § 29a, § 55a oder § 61b der Dienstordnung 1994 herabgesetzt worden ist, gebührt der seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges. Entsprechendes gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, daß die Nebengebühren gemäß und voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit gemäß der Dienstordnung 1994 überschritten wird.

(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Minderung des Monatsbezuges wird abweichend von für den Zeitraum wirksam, für den die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.

(3) Auf eine Reduktion der Arbeitszeit gemäß ist Abs. 1 nicht anzuwenden.