Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Nebengebühren

. (1) Neben den Monatsbezügen () und den Naturalbezügen () können dem Beamten Nebengebühren und einmalige Belohnungen () gewährt werden.

(2) Nebengebühren sind:

1. Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen ();

2. Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandentschädigung) ();

3. Mehrdienstleistungsvergütungen ();

4. Sonderzulagen ();

5. Leistungszulagen ().

(3) Die Nebengebühren und die einmaligen Belohnungen gemäß werden vom Stadtsenat festgesetzt.