3. Abschnitt
Nebengebühren
. (1) Neben den Monatsbezügen () und den Naturalbezügen () können dem Beamten Nebengebühren und einmalige Belohnungen () gewährt werden.
(2) Nebengebühren sind:
1. Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen ();
2. Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandentschädigung) ();
3. Mehrdienstleistungsvergütungen ();
4. Sonderzulagen ();
5. Leistungszulagen ().
(3) Die Nebengebühren und die einmaligen Belohnungen gemäß werden vom Stadtsenat festgesetzt.
