Sonderzulagen
. (1) Sonderzulagen können gewährt werden,
1. wenn dem Beamten ein Mehraufwand im Sinn des erwächst und er außerdem eine Mehrdienstleistung im Sinn des erbringt;
2. als Fehlgeldentschädigung, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen.
(2) Bei Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze der und 36 Bedacht zu nehmen.
