Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderzulagen

. (1) Sonderzulagen können gewährt werden,

1. wenn dem Beamten ein Mehraufwand im Sinn des erwächst und er außerdem eine Mehrdienstleistung im Sinn des erbringt;

2. als Fehlgeldentschädigung, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen.

(2) Bei Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze der und 36 Bedacht zu nehmen.