Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. des 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
2. des und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,
3. des , 2a und 3 und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,
4. der bis 8 und 27 Abs. 8 die Bundesministerin für Gesundheit, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
5. des der Bundesminister für Justiz,
6. des bis 6 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
7. des der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,
8. des 4. und 5. Teiles der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.
