Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
. Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften im Sinne des ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .
