(Anm. .) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer BV-Kasse
1. seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß nicht nachkommt oder
2. die in a festgelegten Grenzen verletzt oder
3. gegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß verstößt oder
4. gegen die Vorschriften zum Risikomanagement gemäß verstößt oder
5. gegen die Veranlagungsvorschriften gemäß verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
