Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahrens- und Strafbestimmungen

. (1) Die FMA hat den BV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach oder bei Überschuldung der BV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß , gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

2. 5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß , gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.

(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen und dürfen nicht dem der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden.

(3) Die BV-Kassen haben der FMA

1. Unterschreitungen der erforderlichen Eigenmittel gemäß sowie

2. Überschreitungen einer Veranlagungsgrenze gemäß

unverzüglich bekannt zu geben.