(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung über die Zuständigkeit ist zuständig:
im Fall des Nr. 1 nur das Gericht, in dessen Bezirk sich der Vorfall ereignet hat;
im Fall des Nr. 2 nur das Gericht des Erfüllungsorts;
im Fall des Nr. 3 nur das Gericht, in dessen Bezirk die Bergung bewirkt oder die Hilfe geleistet worden ist.
(2) Hat sich die den Anspruch begründende Tatsache auf einem Binnengewässer zwischen zwei deutschen Ufern ereignet, so sind die Schiffahrtsgerichte beider Ufer zuständig.
