Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichungen wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:

– Energie; Hydroenergetik,

– Eisenbahnnetze,

– Luftfahrt,

– Straßennetze,

– Telekommunikation,

– Transportwesen,

– Recycling und Abfallwirtschaft,

– Bodenverbesserung und Wasserwirtschaft.