(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische, technisch-wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
– Land- und Forstwirtschaft; Agrar- und Forsttechnik,
– Lebensmittelindustrie; Verbesserung der Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Transport landwirtschaftlicher Produkte,
– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau und Automation bestehender Anlagen; Rüstungskonversion,
– Leichtindustrie, einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederwaren,
– Metallurgie, einschließlich Buntmetallurgie und metallverarbeitende Industrie,
– Großindustrieanlagen,
– chemische und petrochemische Industrie,
– Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie,
– Bauwesen; Herstellung von Baumaterialien und diesbezüglicher Ausrüstungen; Bautechnik,
– Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz, einschließlich Produktion und Anwendung biologischer Pflanzenschutzmittel,
– Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredlung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung von Bodenschätzen und Bergbauprodukten,
– Heil- und Mineralwässer,
– Ausbau und Revitalisierung der Kraftwerke, insbesondere im Bereich Hydroenergetik, sowie des Hochspannungsleitungsnetzes und der Leitungsnetze für Erdgas und Erdöl,
– elektrische Geräte und Haushaltstechnik,
– elektronische und elektrotechnische Industrie,
– holzverarbeitende, Papier- und Zellstoffindustrie,
– Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Management, Außenhandel, Wirtschaftsverwaltung, Tourismus, gewerblicher Rechtsschutz, Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.
Diese Zusammenarbeit könnte in folgenden Formen verwirklicht werden:
– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Investitionen in allen Wirtschaftsbereichen,
– Errichtung von Firmenvertretungen und Niederlassungen,
– Technologie- und Know-how-Transfer; angewandte Forschung,
– Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten,
– Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften,
– Zertifizierungs- und Prüfungswesen,
– finanzielle, Bank- und Versicherungsdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen,
– Erstellung von Feasibilitystudien,
– Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen; Veranstaltung von Ausstellungen und Messen; Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich,
– Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Dokumentationen, Informationen und Publikationen.
(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.
