Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische, technisch-wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:

– Land- und Forstwirtschaft; Agrar- und Forsttechnik,

– Lebensmittelindustrie; Verbesserung der Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Transport landwirtschaftlicher Produkte,

– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau und Automation bestehender Anlagen; Rüstungskonversion,

– Leichtindustrie, einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederwaren,

– Metallurgie, einschließlich Buntmetallurgie und metallverarbeitende Industrie,

– Großindustrieanlagen,

– chemische und petrochemische Industrie,

– Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie,

– Bauwesen; Herstellung von Baumaterialien und diesbezüglicher Ausrüstungen; Bautechnik,

– Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz, einschließlich Produktion und Anwendung biologischer Pflanzenschutzmittel,

– Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredlung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung von Bodenschätzen und Bergbauprodukten,

– Heil- und Mineralwässer,

– Ausbau und Revitalisierung der Kraftwerke, insbesondere im Bereich Hydroenergetik, sowie des Hochspannungsleitungsnetzes und der Leitungsnetze für Erdgas und Erdöl,

– elektrische Geräte und Haushaltstechnik,

– elektronische und elektrotechnische Industrie,

– holzverarbeitende, Papier- und Zellstoffindustrie,

– Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Management, Außenhandel, Wirtschaftsverwaltung, Tourismus, gewerblicher Rechtsschutz, Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.

Diese Zusammenarbeit könnte in folgenden Formen verwirklicht werden:

– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Investitionen in allen Wirtschaftsbereichen,

– Errichtung von Firmenvertretungen und Niederlassungen,

– Technologie- und Know-how-Transfer; angewandte Forschung,

– Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten,

– Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften,

– Zertifizierungs- und Prüfungswesen,

– finanzielle, Bank- und Versicherungsdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen,

– Erstellung von Feasibilitystudien,

– Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen; Veranstaltung von Ausstellungen und Messen; Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich,

– Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Dokumentationen, Informationen und Publikationen.

(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.