Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Der Inhaber eines Bierverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1. wieviel Bier

a) in den Betrieb aufgenommen wurde;

b) im Betrieb verwendet wurde;

c) aus dem Betrieb weggebracht wurde;

2. welche Waren (Art und Menge) aus dem Bier hergestellt wurden.

(2) Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene Bier müssen den Bestimmungen des und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Bier müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Steuerklasse sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.