Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Der Inhaber eines Bierlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier

1. in das Bierlager aufgenommen wurde;

2. zum Verbrauch im Bierlager entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;

3. aus dem Bierlager weggebracht wurde;

4. in das Bierlager zurückgenommen wurde;

5. im Bierlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des bis 6 entsprechen. ist sinngemäß anzuwenden.