Aufhebung der Suspendierung
. Die Behörde hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Aufhebung der Suspendierung
. Die Behörde hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.