Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Erlöschen der Berechtigung

Allgemeines

. Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes erlischt durch

1. Verzicht oder

2. Widerruf der öffentlichen Bestellung oder

3. Widerruf der Anerkennung oder

4. Tod oder

5. Auflösung der Gesellschaft.