Anerkennung – Eintragung
. (1) Die Behörde hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.
(2) Anerkannte Gesellschaften sind von Amtswegen in das bei der Behörde zu führende Register einzutragen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Anerkennung – Eintragung
. (1) Die Behörde hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.
(2) Anerkannte Gesellschaften sind von Amtswegen in das bei der Behörde zu führende Register einzutragen.