Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anspruch auf Anerkennung

. (1) Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.

(2) Vor Anerkennung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht ausgeübt werden.