Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Versagung der öffentlichen Bestellung

. (1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Behörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.