Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Öffentliche Bestellung – Eintragung

. (1) Die Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.

(2) Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind von Amtswegen in das bei der Behörde zu führende Register einzutragen.