Ordnung, Erfassung, Aufzeichnung und Weitergabe von Verrechnungsdaten
. (1) Der BHAG obliegt die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe an das HV-System, soweit die Weitergabe nicht vom anordnenden Organ selbst vorgenommen wird (). Die BHAG hat sich nach § 26 BHAG-G für die Besorgung dieser Aufgaben des HV-Systems zu bedienen.
(2) Der BHAG obliegt insbesondere
1. die Vergabe und Verwaltung von Berechtigungen für den Zugang zum HV-System nach Maßgabe des ,
2. die ersatzweise Erteilung von Anordnungen im Gebarungsvollzug an Stelle des zuständigen anordnenden Organs (Ersatzanordnungen) nach ,
3. die Abstimmung des Bestandes an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und den nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen zum Ende eines jeden Monats,
4. die Verwaltung der Konten für die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung nach den und 63,
5. die Verwaltung der Konten für die Personenkontenführung nach ,
6. die Führung von sonstigen Verrechnungskreisen () und Nebenaufschreibungen,
7. die Abstimmung der Bankkonten des Bundes und
8. die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen nach den bis 84.
