Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ordnung, Erfassung, Aufzeichnung und Weitergabe von Verrechnungsdaten

. (1) Der BHAG obliegt die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe an das HV-System, soweit die Weitergabe nicht vom anordnenden Organ selbst vorgenommen wird (). Die BHAG hat sich nach für die Besorgung dieser Aufgaben des HV-Systems zu bedienen.

(2) Der BHAG obliegt insbesondere

1. die Vergabe und Verwaltung von Berechtigungen für den Zugang zum HV-System nach Maßgabe des ,

2. die ersatzweise Erteilung von Anordnungen im Gebarungsvollzug an Stelle des zuständigen anordnenden Organs (Ersatzanordnungen) nach ,

3. die Abstimmung des Bestandes an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und den nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen zum Ende eines jeden Monats,

4. die Verwaltung der Konten für die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung nach den und 63,

5. die Verwaltung der Konten für die Personenkontenführung nach ,

6. die Führung von sonstigen Verrechnungskreisen () und Nebenaufschreibungen,

7. die Abstimmung der Bankkonten des Bundes und

8. die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen nach den bis 84.