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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 149/2011

Änderung

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

[CELEX-Nr.: 32008L0008]

BGBl. I Nr. 144/2015 (NR: GP XXV RV 821 AB 882 S. 104. BR: 9486 AB 9487 S. 848.)

BGBl. I Nr. 13/2016 (NR: GP XXV RV 995 AB 1001 S. 113. BR: AB 9539 S. 851.)

BGBl. I Nr. 69/2016 (NR: GP XXV RV 1152 AB 1245 S. 136. BR: AB 9623 S. 856.)

BGBl. I Nr. 11/2020 (NR: GP XXVII IA 84/A AB 8 S. 6. Einspr. d.BR: 20 BR: AB 10274 S. 899.; NR: AB 41 S. 12.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz wurde in Artikel I des BGBl. I Nr. 149/2011 kundgemacht.

Haftungsobergrenzen

. (1) Die Obergrenze der Haftungen des Bundes berechnet sich gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Artikel 3 lit. a der HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017 (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diese Obergrenze nicht anzurechnen.

(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind

1. sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie

2. sämtliche von Rechtsträgern, welche dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind (außerbudgetäre Einheiten des Bundes), für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.

(3) Als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.

(4) Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Abs. 2 erfolgt gemäß Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Abs. 4 der HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)

(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des vorgesehene Haftungsrahmen werden in ihrer Höhe nicht berührt.

(7) Verpflichtungen des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf die Obergrenze gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.

(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf die Obergrenze gemäß Abs. 1 anzurechnen.

Verfahren

. (1) Bei Haftungsübernahmen gemäß bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen, die Bildung von Risikovorsorgen und die Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, und der diesbezüglichen Verordnungen oder nach den Vorschriften der Bundesgesetze, die die jeweilige Bundeshaftung regeln.

(2) Bei Haftungsübernahmen gemäß bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen und die Bildung von Risikovorsorgen nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.

(3) Im Bundesrechnungsabschluss ist unter Berücksichtigung des Artikels 5 der HOG – Vereinbarung die Obergrenze gemäß dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß und Z 2 gegenüberzustellen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Haftungsstände gemäß und 2 gemäß , 4, 7 und 8 zu ermitteln und dem Rechnungshof und zur Information auch dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis 31. März jeden Jahres zu übermitteln.

(4) Im Rahmen der Darstellung des Ausnützungsstandes im Bundesrechnungsabschluss sind die außerbudgetären Einheiten des Bundes, die Haftungen gemäß übernommen haben, mit ihren jeweiligen Haftungsständen anzuführen.

(5) Ergibt die Darstellung im Bundesrechnungsabschluss eine Überschreitung der Obergrenze gemäß , so ist zusätzlich eine weitere Darstellung der Haftungen gemäß aufzunehmen, in der die Haftungsstände des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die aufgrund von nach dem 31. März des vorvergangenen Jahres erfolgten Umklassifizierungen dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, neu zuzurechnen sind, nicht zu berücksichtigen sind.

(6) Überschreitungen der Obergrenze sind gemäß Artikel 6 Abs. 3 der HOG – Vereinbarung grundsätzlich ohne unnötigen Verzug, gemäß Artikel 4 Abs. 4 der HOG – Vereinbarung im Fall von Umklassifizierungen nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist wieder auf einen Wert unter der jeweiligen Obergrenze zu reduzieren. Die bei einem Überschreiten der Obergrenze gemäß zur Umsetzung der Verpflichtung gemäß Artikel 4 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 3 der HOG – Vereinbarung erforderliche Reduktion der einzelgesetzlichen Haftungsrahmen bleibt einer bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

Meldepflichten

. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß festzulegen. Die Erlassung der Verordnung kann entfallen, wenn sich aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß übermittelten Liste ergibt, dass im Vergleich zum Vorjahr bei den außerbudgetären Einheiten des Bundes keine Änderung eingetreten ist.

(2) In den der Aufnahme in die Verordnung folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf die Obergrenze gemäß anzurechnen.

(3) Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsnehmer zu melden.

(4) Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf die Obergrenze gemäß anzurechnen und ist demgemäß auch noch die Meldung gemäß Abs. 3 bis zum 31. Jänner des Folgejahres zu erstatten.

. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)

(3) Der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Abs. 1 und und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.

(4) Die Daten zu Haftungen gemäß sowie und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß dürfen von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.

(5) Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 3 und 4 sind

1. die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß ,

2. die Angabe der Haftungsnehmer,

3. die Stände der Haftungen sowie

4. ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß im Zusammenhang mit Meldungen gemäß

zu verstehen.

Strafbestimmung

. Wer seinen in und 4 oder normierten Meldeverpflichtungen nicht vollständig oder fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Übergangsbestimmungen

. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß zum Stichtag 30. Juni 2011 binnen 14 Tagen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu übermitteln.

(2) Die erstmalige Erlassung der Verordnung gemäß hat bis spätestens 31. Jänner 2012 zu erfolgen.

(3) Die erstmalige Meldung der in die Verordnung aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß zu erfolgen.

(4) Die Meldung der Vorschau gemäß in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, hat erstmals für das Jahr 2017 bis spätestens 31. Jänner 2017 zu erfolgen.

(5) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß für das Jahr 2018 innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 zu übermitteln.

(6) Die Erlassung der Verordnung gemäß , mit welcher die außerbudgetären Einheiten des Bundes festgelegt werden, deren Haftungsstände im Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2019 gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 der Obergrenze gegenüberzustellen sind, hat innerhalb von drei Wochen nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 zu erfolgen.

(7) Die Meldung der in die Verordnung gemäß Abs. 6 aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes hat bis spätestens 31. Jänner 2020 zu erfolgen.

Schlussbestimmungen

. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

. (1) und treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 treten außer Kraft:

1. das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über weitere Maßnahmen zur Finanzierung der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (AUA-Finanzierungsgesetz), BGBl. Nr. 335/1970,

2. das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 116/1973,

3. das Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 579/1973,

4. Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, BGBl. Nr. 59/1979,

5. das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften (Energieanleihegesetz 1982) BGBl. Nr. 547/1982,

6. das Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz), BGBl. I Nr. 61/2006.

(2a) Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt das EUROFIMA-Gesetz, BGBl. Nr. 968/1993, außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des EUROFIMA-Gesetzes übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten des EUROFIMA-Gesetzes nicht berührt.

(3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(4) , 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(5) und Abs. 3 Z 2, , , Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4, sowie in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig treten und in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz außer Kraft.

(6) , 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2016 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.

(7) , 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2016, treten mit 1. August 2016 in Kraft.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 11/2020kundgemacht am 14.03.2020

Fassungen ab: 15.03.2020

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 11/2020 (NR: GP XXVII IA 84/A AB 8 S. 6. Einspr. d.BR: 20 BR: AB 10274 S. 899.; NR: AB 41 S. 12.)

Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes und Aufhebung des EUROFIMA-Gesetzes

BGBl. I Nr. 11/2020
BGBl. I Nr. 69/2016kundgemacht am 01.08.2016

Fassungen ab: 02.08.2016, 01.08.2016

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 69/2016 (NR: GP XXV RV 1152 AB 1245 S. 136. BR: AB 9623 S. 856.)

Haftungsgesetz-Kärnten und Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes, des ABBAG-Gesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit und des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

BGBl. I Nr. 69/2016
BGBl. I Nr. 13/2016kundgemacht am 21.03.2016

Fassungen ab: 22.03.2016, 31.12.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 13/2016 (NR: GP XXV RV 995 AB 1001 S. 113. BR: AB 9539 S. 851.)

Änderung des Scheidemünzengesetzes 1988 und des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes

BGBl. I Nr. 13/2016
BGBl. I Nr. 144/2015kundgemacht am 14.12.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 15.12.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 144/2015 (NR: GP XXV RV 821 AB 882 S. 104. BR: 9486 AB 9487 S. 848.)

Budgetbegleitgesetz 2016

BGBl. I Nr. 144/2015
BGBl. I Nr. 40/2014kundgemacht am 12.06.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 13.06.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

Budgetbegleitgesetz 2014

BGBl. I Nr. 40/2014
BGBl. I Nr. 50/2012kundgemacht am 23.05.2012

Fassungen ab: 01.09.2012, 24.05.2012

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG

BGBl. I Nr. 50/2012
BGBl. I Nr. 149/2011 · Stammfassungkundgemacht am 29.12.2011

Fassungen ab: 01.01.2012, 30.12.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9

Bundeshaftungsobergrenzengesetz – BHOG sowie Aufhebung des AUA-Finanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, des Bundesgesetzes vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft, des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, des Energieanleihegesetzes 1982 und des BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetzes, und Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, des IAKW – Finanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1964 betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, des Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetzes und des Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetzes

BGBl. I Nr. 149/2011