Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)

(3) Der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Abs. 1 und und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.

(4) Die Daten zu Haftungen gemäß sowie und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß dürfen von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.

(5) Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 3 und 4 sind

1. die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß ,

2. die Angabe der Haftungsnehmer,

3. die Stände der Haftungen sowie

4. ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß im Zusammenhang mit Meldungen gemäß

zu verstehen.