Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen sowie das Zurücklassen von Abfällen aller Art;

d) Sprengungen, Bohrungen und Grabungen aller Art;

e) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Ausnahme notwendiger Pflegemaßnahmen, wie die Schlägerung und Entfernung aufwachsender Gehölze;

f) die mutwillige Beunruhigung, das Fangen, Töten und Aneignen von Tieren.