(1) Der Felstrockenrasen am „Neusiedler Ofen“ im nordwestlichen Teil des Grundstückes Nr. 591/1, KG. Lassing - Sonnseite, in der Gemeinde Lassing im Ausmaß von zirka 0,5 ha, ausgehend vom westlichen Eckpunkt (Grenzzeichen) des Grundstückes Nr. 591/1 entlang der Grundstücksgrenzen gegen die südlich anschließenden Grundstücke Nr. 674 und 598/1 nach Osten bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes 598/1 (Grenzzeichen), von dort leicht nach Nordosten über das Grundstück 591/1 bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstückes 594 (Grenzzeichen), dann etwa noch 20 m entlang der Grundstücksgrenze nach Osten, von dort geradlinig nach Norden über das Grundstück 591/1 bis zum Grenzzeichen an der Nordgrenze dieses Grundstückes (Nordosteckpunkt der Schutzgebietsgrenze), sodann wieder der Nordgrenze des Grundstückes 591/1 nach Westen bis zum Ausgangspunkt folgend, wird zwecks Erhaltung und Sicherung des Gebietes als Standort und Lebensraum seltener, auf Trockenstandorte spezialisierte Pflanzen- und Tierarten zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
