Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Das sogenannte Obersdorfer Moos in der Marktgemeinde Bad Mitterndorf, KG. Mitterndorf, wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.