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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 472/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:

(1) Das sogenannte Obersdorfer Moos in der Marktgemeinde Bad Mitterndorf, KG. Mitterndorf, wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen und Lagerungen aller Art;

d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen im Moos, ausgenommen die forstliche Nutzung in Form von Durchforstungen und Plenterungen, die Entnahme von nicht geschützten Pflanzen und Pflanzenteilen durch den Grundeigentümer sowie die landwirtschaftliche Nutzung auf Grund bestehender Weideberechtigungen;

g) das Fahren mit Motorfahrzeugen, insbesondere das Holzziehen mit Traktoren durch das Moos;

h) das Töten, Fangen oder Sammeln von Insekten sowie die mutwillige Beunruhigung von Vögeln, insbesondere in der Brut- und Aufzuchtzeit.

Ausnahmen von den im genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Ansuchen können auch bei der Politischen Expositur eingebracht werden.

Anlage 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.