Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Geländes und Bodens;

c) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die landwirtschaftliche Wiesennutzung und die forstliche Nutzung in Form von Einzelstammentnahmen standortverändernder Holzarten, wie insbesondere Fichte, Kiefer, Lärche; sowie die Entfernung von Neophyten;

d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

f) das Errichten von Wasserkraftanlagen jeglicher Art;

(2) Ausgenommen von den in Abs. 1 angeführten Verboten sind flussbauliche Maßnahmen auf den Flächen des öffentlichen Wassergutes.