Gegenstand und Abgrenzung
Die in den Gemeinden Aich und Pruggern gelegene Friesacher Au wird in dem in der Anlage A festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: GZ S. 601/2011
Auf Grund des ) des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes (NschG) 1976, LGBl. Nr. 65/1976 i.d.F. des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2011, wird verordnet:
Gegenstand und Abgrenzung
Die in den Gemeinden Aich und Pruggern gelegene Friesacher Au wird in dem in der Anlage A festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der ennsbegleitenden Auwälder und der im Schutzgebiet vorkommenden Tierarten.
Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Geländes und Bodens;
c) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die landwirtschaftliche Wiesennutzung und die forstliche Nutzung in Form von Einzelstammentnahmen standortverändernder Holzarten, wie insbesondere Fichte, Kiefer, Lärche; sowie die Entfernung von Neophyten;
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
f) das Errichten von Wasserkraftanlagen jeglicher Art;
(2) Ausgenommen von den in Abs. 1 angeführten Verboten sind flussbauliche Maßnahmen auf den Flächen des öffentlichen Wassergutes.
Ausnahmen von den Verboten
(1) Ausnahmen von den im ) bis e) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot des ) sind nicht zulässig.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2011, in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.