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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 601/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des ) des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes (NschG) 1976, LGBl. Nr. 65/1976 i.d.F. des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2011, wird verordnet:

Gegenstand und Abgrenzung

Die in den Gemeinden Aich und Pruggern gelegene Friesacher Au wird in dem in der Anlage A festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der ennsbegleitenden Auwälder und der im Schutzgebiet vorkommenden Tierarten.

Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Geländes und Bodens;

c) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die landwirtschaftliche Wiesennutzung und die forstliche Nutzung in Form von Einzelstammentnahmen standortverändernder Holzarten, wie insbesondere Fichte, Kiefer, Lärche; sowie die Entfernung von Neophyten;

d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

f) das Errichten von Wasserkraftanlagen jeglicher Art;

(2) Ausgenommen von den in Abs. 1 angeführten Verboten sind flussbauliche Maßnahmen auf den Flächen des öffentlichen Wassergutes.

Ausnahmen von den Verboten

(1) Ausnahmen von den im ) bis e) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

(2) Ausnahmen vom Verbot des ) sind nicht zulässig.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2011, in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, in Kraft.

Anlage 1

(Anm.: Der Plan wird als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.