Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;

b) die Schlägerung des Auwaldes oder auch nur einzelner Stämme;

c) die Enfernung von bereits abgestorbenen bzw. am Boden liegenden Bäumen;

d) die Entfernung oder Beschädigung des angebrachten Schutzzaunes;

e) die Vornahme von Aufschüttungen und Lagerungen aller Art;

f) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art.