(1) Der Ennsauwald Klausner in Aigen in der Marktgemeinde Admont auf den Grundstücken 1212/39 und 1212/40, beide KG. Aigen bei Admont, wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgesetzten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
