Die Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sind gemäß § 32 StVO 1960 idgF vom Straßenerhalter zu tragen.
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sind gemäß § 32 StVO 1960 idgF vom Straßenerhalter zu tragen.