Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Verordnung ist gem. § 44 Abs. 1 und Abs. 2b der Straßenverkehrsordnung (StVO) wie folgt kundzumachen:

1. Durch Anbringung von Verkehrszeichen gem. mit Angabe der jeweiligen Gewichtsangabe im Verkehrszeichen.

2. Durch Anbringung einer Zusatztafel gem. unter dem jeweiligen Verkehrszeichen, auf der die Zeiten des Fahrverbotes anzugeben sind sowie ein Hinweis auf die entsprechende Fundstelle in der Grazer Zeitung.

3. Durch Verlautbarung in der Grazer Zeitung.

Diese Verordnung tritt mit Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Über den Zeitpunkt der Anbringung der Verkehrszeichen ist die Bezirkshauptmannschaft Liezen schriftlich zu verständigen.