Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vom Verbot nach ausgenommen sind:

a) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in einer der unten angeführten Gemeinden be- oder entladen werden: Liezen, Weißenbach bei Liezen, Spital am Pyhrn, Windischgarsten, Rosenau am Hengstpaß (Ziel- oder Quellverkehr).

b) Zu- und Abfahrten von Lastkraftfahrzeugen zu bzw. von ihrem dauernden Standort im Sinne des , sofern dieser nur über das im angeführte Teilstück der B 138 erreicht werden kann.