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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ Nr. 13/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß den §§ 43 Abs. 2 lit. a und 94b der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159/ 1960 in der Form BGBl. I Nr. 94/2004 wird von der Bezirkshauptmannschaft Liezen Nachstehendes verordnet:

Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gemäß , ausgenommen Ziel- und Quellverkehr sowie Fahrten des Österreichischen Bundesheeres und Fahrten mit dem Fahrschüler im Zuge der praktischen Fahrschulausbildung durch die Fahrschule im Sinne des auf der B 115 (Eisenstraße) in beiden Fahrtrichtungen von der Bezirksgrenze zum Verwaltungsbezirk Leoben beim Straßenkilometer 96,970 bis zur Kreuzung der B 115 mit der B 117 (Buchauer Straße) in Altenmarkt bei St. Gallen beim Straßenkilometer 79,020.

Als Ziel- und Quellverkehr im Sinne des dieser Verordnung gilt jener Verkehr, welcher seinen Ausgangs- oder Zielort in den nachstehend angeführten Gebieten hat:

– im Gerichtsbezirk Waidhofen an der Ybbs in Niederösterreich,

– im Verwaltungsbezirk Scheibbs in Niederösterreich,

– in den Gemeinden Behamberg, Haidershofen, Weistrach und St. Peter/Au im Verwaltungsbezirk Amstetten in Niederösterreich,

– in der Stadtgemeinde Steyr in Oberösterreich,

– in den Gemeinden Aschbach an der Steyr, Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming, St. Ulrich bei Steyr, Ternberg, Weyer und Weyer-Land im Verwaltungsbezirk Steyr-Land in Oberösterreich,

– in den Gemeinde Wildalpen, Gams, Landl, Altenmarkt, Weißenbach an der Enns, St. Gallen und Palfau im Verwaltungsbezirk Liezen in der Steiermark,

– im Verwaltungsbezirk Leoben einschließlich dem Gebiet der Stadtgemeinde Leoben in der Steiermark.

Diese Verordnung tritt unmittelbar nach Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und der Anbringung der Verkehrszeichen gemäß , BGBl. Nr. 159 in der geltenden Fassung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.