Wer den Bestimmungen des dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach § 33 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 bestraft.
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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Wer den Bestimmungen des dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach § 33 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 bestraft.