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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: GZ S. 568/1977

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 30. Juni 1976 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976), LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

Der nördliche bzw. nordwestliche Teil des Grundstücks Nr. 318, KG. Aflenz (Höhle bzw. unterirdischer Teil eines stillgelegten Steinbruches) sowie ein rund 5 in breiter davorliegender Streifen vom Eingang der Höhle bis zum öffentlichen Straßengrund wird zwecks Sicherung dieses Bereiches zum Schutze eines Fledermausvorkommens (Langflügelfledermauskolonie) zum Naturschutzgebiet erklärt.

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die eine Beunruhigung oder Gefährdung der geschützten Fledermäuse verursachen könnten.

(2) Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:

a) das Betreten des Schutzbereiches mit Ausnahme der Grundeigentümerin sowie hiezu besonders befugter Personen,

b) das Verbauen des gegenständlichen Bereiches oder Veränderungen der Vegetation,

c) das Verfolgen, Beunruhigen, Halten, Töten, Erwerben und Verwahren der geschützten Tiere.

Wer den Bestimmungen des dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach § 33 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 bestraft.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.