Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der nördliche bzw. nordwestliche Teil des Grundstücks Nr. 318, KG. Aflenz (Höhle bzw. unterirdischer Teil eines stillgelegten Steinbruches) sowie ein rund 5 in breiter davorliegender Streifen vom Eingang der Höhle bis zum öffentlichen Straßengrund wird zwecks Sicherung dieses Bereiches zum Schutze eines Fledermausvorkommens (Langflügelfledermauskolonie) zum Naturschutzgebiet erklärt.