Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind zur Vermeidung einer Beunruhigung oder Gefährdung der Zug- und Wasservögel nachstehende Handlungen verboten:

a) die Ausübung der Jagd;

b) jede übermäßige Lärmentwicklung, soweit diese nicht durch den Betrieb oder die Instandhaltung der Kraftwerksanlagen einschließlich des Stausees bedingt ist;

c) das Betreten der Uferböschungen, ausgenommen zur Instandhaltung und zur Kontrolle des Stausees und der Kraftwerksanlagen, zur Durchführung von Übungen des Bundesheeres im Bereich von der Bachsdorfer Brücke bis 150 m südlich von dieser sowie zur Aufstellung von Posten in dem den Sicherheitsbestimmungen des Bundesheeres für Wasserübungen erforderlichen Ausmaß und zur Ausübung der Fischerei;

d) das Beschneiden des Röhrichts und Veränderungen der Vegetation an den Uferböschungen, ausgenommen Maßnahmen nach , , , , BGBl. Nr. 215 i. d. g. F.;

e) das Befahren der Mur mit Wasserfahrzeugen aller Art; ausgenommen sind Fahrten der Landesfeuerwehrschule, des Bundesheeres, der STEWEAG und der Fischereiberechtigten;

f) das Befahren des Fahrweges am östlichen Ufer der Mur mit Motorfahrzeugen aller Art; ausgenommen sind Fahrten öffentlicher Dienste, des Bundesheeres, der STEWEAG und zum Zweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.