Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Das Gebiet zwischen der Murbrücke in Bachsdorf und dem Murkraftwerk in Gralla wird zwecks Sicherung dieses Bereiches als Überwinterungs-, Brut- und Rastplatz für Zug- und Wasservögel in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.