Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im gesamten Naturschutzgebiet darf die Holznutzung nur über Einzelstammentnahmen erfolgen. Die Holznutzung darf nicht in der Zeit von März bis Mai (Blütezeit bzw. Aussamen der Hundszahnlilie) erfolgen.

Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008