Alle Rechtstexte

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: GZ S. 44/1998

Änderung

GZ. S. 510/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:

Das Pflanzenschutzgebiet für die Hundszahnlilie NSG 91c wird entsprechend dem im beigeschlossenen Plan ersichtlichen Ausmaß im Bereich des Grundstückes Nr. 506/1 der KG. Stein erweitert. Der beigeschlossene Plan bildet einen Teil dieser Verordnung.

Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008

Im gesamten Naturschutzgebiet darf die Holznutzung nur über Einzelstammentnahmen erfolgen. Die Holznutzung darf nicht in der Zeit von März bis Mai (Blütezeit bzw. Aussamen der Hundszahnlilie) erfolgen.

Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008

Ausnahmen von den in genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ folgenden Tag, das ist der 19. Juli 2008, in Kraft.

Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008

Anlage 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.