Ausnahmen von den im genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn das Vorhaben dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausnahmen von den im genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn das Vorhaben dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.