Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen zum Zweck der Jagdausübung; die Jagd auf Federwild darf nur vom Jagdberechtigten (Pächter) und seinen Jagdschutzorganen ausgeübt werden; im übrigen bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd unberührt;

c) die Veränderung des Wasserhaushaltes durch Entwässerungen;

d) jede organische und mineralische Düngung sowie die Anwendung von Pestiziden;

e) die Änderung der Bodengestaltung durch Umpflügen, Aufschütten oder Abgraben;

f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen und Tieren sowie von Bodenbestandteilen; ausgenommen das Mähen der Wiesenflächen und die Holznutzung in Form der Einzelstammentnahme; bei Tieren mit Ausnahme solcher, die im Zuge der rechtmäßigen Jagdausübung erlegt werden (jagdbare Tiere);

g) die mutwillige Beunruhigung von Vögeln, insbesondere in der Brut- und Aufzuchtzeit.