Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen und Bauten aller Art;

b) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

e) das Fahren mit Motorfahrzeugen;

f) die Rodung und das Aufforsten mit nicht standortgerechten Hölzern;

g) die Veränderung oder Gestaltung des Bodens, ausgenommen Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des Schutzzweckes;

h) das Fangen, Töten und Aneignen von Tieren;

i) das Betreten, ausgenommen durch Betreuungspersonen, Vertreter des Grundeigentümers, Vertreter des Pächters und Jagdberechtigte;

j) die Jagd, ausgenommen die Bejagung des Niederwildes in der Zeit vom 1. Oktober bis 12. Dezember.