Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Das ehemalige Lehmabbaugebiet auf einem Teil des Grundstückes mit der Nr. 63/2 der KG. Kalsdorf wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Lebensraum von Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.