(1) Das ehemalige Lehmabbaugebiet auf einem Teil des Grundstückes mit der Nr. 63/2 der KG. Kalsdorf wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Lebensraum von Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
