Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verbote

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art;

b) das Begehen und Befahren der unter Schutz gestellten Grundstücke, mit Ausnahme des Befahrens und des Begehens für wissenschaftliche Zwecke;

c) die Veränderungen der Beschaffenheit oder der Gestaltung des Bodens sowie die Schädigung der Vegetationsdecke, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Struktur- und Artenvielfalt;

d) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art;

e) die Entnahme von Totholz;

f) das Campieren und Biken auf den oben angeführten Grundstücken;

g) die Veränderung der Wassergüte des natürlichen Abflusses der Niederschlagswässer und des damit verbundenen lokalen Wasserhaushaltes, ausgenommen Maßnahmen zur Verbesserung des Biotopangebots und Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserrückhalts im Moor;

h) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen und Pflanzenteilen, mit Ausnahme für Maßnahmen zur Förderung der Struktur- und Artenvielfalt;

i) das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien aller Art sowie mineralischen und organischen Düngern, die den Chemismus im Moorkörper verändern;

j) das Töten, Fangen und Sammeln von Tieren, insbesondere von Insekten;

k) das Mähen der angrenzenden Wegränder vor dem 1. September jeden Jahres