Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

1. die Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art;

2. die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;

3. die Veränderung des Wasserhaushaltes, sofern hiefür nicht eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde;

4. die forstliche Nutzung;

5. die Vornahme von Kulturumwandlungen;

6. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;

7. das Entzünden von Feuern;

8. jegliche Art von Düngung.