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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 261/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des und Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:

Gegenstand

Das in der KG Staudach gelegene Naturschutzgebiet „Pflanzenschutzgebiet Nr. 98c“ auf den Grundstücken Nr. 150 und 151, KG Staudach, wird um das Grundstück Nr. 153, KG Staudach, erweitert.

Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der Lebensräume für die in der Anlage 1 angeführten Pflanzen und Tiere. Geschützt werden insbesondere:

– die Wiesen und Weiden als Standorte für Pflanzen und Tiere.

Beschränkungen

Die Fläche darf einmal jährlich, frühestens Anfang Juli, gemäht werden.

Verbote

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

1. die Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art;

2. die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;

3. die Veränderung des Wasserhaushaltes, sofern hiefür nicht eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde;

4. die forstliche Nutzung;

5. die Vornahme von Kulturumwandlungen;

6. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;

7. das Entzünden von Feuern;

8. jegliche Art von Düngung.

Ausnahmen von den Verboten

Ausnahmen von den in genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:1500.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17.05.2017, in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung der Grundstücke Nr. 150 und 151 in der KG Staudach, Gemeinde Greinbach, zum Naturschutzgebiet (Pflanzengebiet), Grazer Zeitung Stück 40, ausgegeben am 6. Oktober 2006, außer Kraft.

Anlage 1

Für folgende seltene oder gefährdete Pflanzen und Tiere sind die Lebensräume geschützt:

PFLANZEN

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

Arnika

Arnica montana

Besenheide

Calluna vulgaris

Borstgras

Nardus stricta

Heidenelke

Dainthus deltoides

Bärtige Glockenblume

Campanula barbata

Schwalbenwurz-Enzian

Gentiana asclepiadea

Kieselglockenenzian

Gentiana cochiana

Holunderknabenkraut

Orchis Sambucina

Männliches Knabenkraut

Orchis mascula

Grünliche Waldhyazinthe

Platanthera chloranta

Hungerblümchen

Erophila verna

Echter Augentrost

Euphrasia officinalis

Wilder Thymian

Thymus serpyllum

Besenheide

Calluna vulgaris

Echtes Johanniskraut

Hypericum perforatum

Wiesenwachtelweizen

Melampyrum pratense

Kleiner Klappertopf

Rhinantus minor

Geflecktes Ferkelkraut

Hypochoeris maculata

TIERE

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

Grünwidderchen

Adscita sp.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.