Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Graz-Umgebung das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, inschließlich der im zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.