Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Graz-Umgebung das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, inschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: GZ S. 454/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 i. d. F. BGBl. I Nr. 189/2013, wird verordnet:
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 des Forstgesetzes 1975 dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
Diese Verordnung tritt mit 18. August 2015 in Kraft.
Die Verordnung vom 2. Juni 2004 über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr tritt mit Ablauf des 17. August 2015 außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
